Datenschutz begründet Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch dann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Die Datenschutzgrundverordnung greift auch bei papierenen Personalakten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 endete das Arbeitsverhältnis eines Oberarztes in einer Klinik in Ost-Westfalen. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Diese wurde in der Klinik in Papierform geführt. Da sich die Klinikbetreiberin weigerte dem Ansinnen des Oberarztes nachzukommen, erhob dieser Klage.

Arbeitsgericht wies Klage ab Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, dass ihm die Abmahnung noch schaden könnte. Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergebe sich nicht. Es bestehe kein Anlass von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, wonach der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht bestehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Landesarbeitsgericht bejaht datenschutzrechtlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung zu. Die Angaben in der Abmahnung seien personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Auch der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei eröffnet. Auch in einer in Papierform geführten Personalakte werden personenbezogene Daten verarbeitet, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. In der Akte werden personenbezogene Daten strukturiert gesammelt und nach bestimmten Kriterien zugänglich gemacht.

Keine Abweichung von Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordere nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die Darlegung des Klägers, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung ihm noch schaden könnte. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu beziehe sich nicht auf den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:13.09.2022
  • Aktenzeichen:6 Sa 87/22

Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)