Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage mittels Mehrheitsbeschlusses

Die bloße Stilllegung einer Müllabwurfanlage kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Denn darin liegt weder eine Gebrauchsregelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Dies hat das Amtsgericht Königstein im Taunus entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hessen mehrheitlich beschlossen, dass die Müllabwurfanlage aus hygienischen Gründen stillgelegt werden soll. Die Stilllegung sollte durch das Zuschrauben der Schachtöffnung erreicht werden. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden. Sie war gehbehindert und musste nunmehr die etwa 100 Meter und von einer erheblichen Steigung geprägten Weg bis zur Müllsammelstelle zurückgelegen. Mittels einer einstweiligen Verfügung wollte sie daher die Stilllegung der Müllabwurfanlage verhindern.

Unwirksamkeit des Beschlusses über Stilllegung der Müllabwurfanlage Das Amtsgericht Königstein im Taunus entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Sie könne mittels einstweiliger Verfügung den Stopp der Stilllegung der Müllabwurfanlage verlangen. Denn der entsprechende Stilllegungsbeschluss sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage mittels Mehrheitsbeschlusses Die bloße Stilllegung einer Müllabwurfanlage könne nach Auffassung des Amtsgerichts nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Zum einen werde durch die Stilllegung nicht der Gebrauch der Anlage geregelt, weshalb der Beschluss nicht auf § 19 WEG gestützt werden könne. Zum andere liege keine bauliche Veränderung vor, weshalb auch die Anwendung von § 20 WEG ausscheide.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Königstein im Taunus
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:28.12.2023
    • Aktenzeichen:21 C 833/23

    Amtsgericht Königstein im Taunus, ra-online (zt/WuM 2024, 296/rb)