Kommt es zu einem Brandschaden, weil ein Gewerbemieter auf einem Holzregal 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus ladet, so haftet er dafür. Die Gefährlichkeit des Ladevorgangs von Lithium-Ionen-Akkus ist allgemein bekannt. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 kam es in Büroräumen in Berlin zu einem Brand. Ursache für den Brand waren sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus, die auf einem Holzregal geladen wurden und dabei in Brand gerieten. Die Vermieterin machte für den Brandschaden die Mieterin verantwortlich. Schließlich klagte deren Versicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Berlin II gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Brandschadens
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieterin hafte auf Zahlung von Schadensersatz. Sie bzw. der mit dem Ladevorgang befasste Mitarbeiter habe beim Ladevorgang Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Es sei allgemein bekannt, dass Lithium-Ionen-Akkus unter bestimmten Umständen in Brand geraten bzw. explodieren können, und dass sich diese Gefahr insbesondere beim Laden verwirklichen könne. Sollte der Mieterin die Gefährlichkeit des Ladevorgangs unbekannt gewesen sein, so beruhe dies auf Fahrlässigkeit.
Pflichtwidriges Laden der Lithium-Ionen-Akkus auf Holzregal
Ausgehend von der Bekanntheit der Gefährlichkeit hielt das Kammergericht das Laden mehrere Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregel in den Büroräumen für pflichtwidrig. Die Mieterin hätte für eine Durchführung des Ladevorgangs in einer brandhemmenden Umgebung sorgen müssen, also auf einem nicht brennbaren Untergrund und in ausreichendem Abstand von brennbaren Gegenständen. Ferner sei sie verpflichtet gewesen für Löschmittel zu sorgen und die Mitarbeiter für eine erfolgsversprechende Brandbekämpfung zu schulen.
- Vorinstanz:
- Landgericht Berlin IIUrteil[Aktenzeichen: 8 O 104/20]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Kammergericht Berlin
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:11.01.2024
- Aktenzeichen:8 U 24/22