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Eigenmächtige Entnahme nicht fälliger Verwaltervergütung begründet Rückzahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft
Vereinnahmt ein Verwalter eine künftige, noch nicht fällige Verwaltervergütung, so begeht er Untreue im Sinne von § 266 StGB. Die Wohnungseigentümergemeinschaft steht in diesem Fall gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.