Eigenmächtige Entnahme nicht fälliger Verwaltervergütung begründet Rückzahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft

Vereinnahmt ein Verwalter eine künftige, noch nicht fällige Verwaltervergütung, so begeht er Untreue im Sinne von § 266 StGB. Die Wohnungseigentümergemeinschaft steht in diesem Fall gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rheinland mit der Arbeit der Verwalterin nicht zufrieden war, beschlossen sie am 24. August 2022 deren Abberufung. Ihr wurde zum 31. August 2022 fristlos gekündigt. Am 30. August 2022 überwies sich die Verwalterin vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von fast 26.400 €. Ihrer Meinung nach stehe ihr der Betrag als Grundvergütung zu. Nach dem Verwaltervertrag war diese aber erst zum ersten eines Monats fällig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte schließlich auf Rückzahlung.

Anspruch auf Rückzahlung der eigenmächtig vereinnahmten Vergütung Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB ein Anspruch auf Rückzahlung der eigenmächtig vereinnahmten Verwaltervergütung zu. Die Beklagte habe durch die eigenmächtige Einvernahme der Vergütung den Tatbestand der Untreue erfüllt. Sie sei nicht berechtigt gewesen, zukünftige, noch nicht fällige Vergütungsansprüche zu vereinnahmen. Die Strafbarkeit der Handlung entfalle nicht aufgrund in der Zukunft entstehender Ansprüche.

Keine Möglichkeit der Aufrechnung mit möglichen Ansprüchen der Verwalterin Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Beklagten möglicherweise Ansprüche gegen die Klägerin zustehe. Denn eine Aufrechnung sei gemäß § 399 BGB nicht zulässig. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung könne nicht aufgerechnet werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Köln
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:24.07.2032
    • Aktenzeichen:202 C 6/23

    Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)