Stornierung einer Flusskreuzfahrt wegen Nutzung des Schiffs zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen begründet Schadensersatzanspruch

Storniert der Reiseveranstalter eine Flusskreuzfahrt, weil er das Schiff freiwillig dem Staat zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung stellen will, hat der Reisende gemäß § 651 n Abs. 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 buchte eine Frau eine Flusskreuzfahrt für Holland und Belgien im April 2023. Die Kosten betrugen fast 1.300 €. Einen guten Monat vor Reisebeginn stornierte die Reiseveranstalterin die Kreuzfahrt, weil der niederländische Staat angefragt hatte, ob er das Schiff zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen nutzen dürfe. Die Reiseveranstalterin hatte dies zugesagt. Nachdem die Reiseveranstalterin die Anzahlung zurückgezahlt hatte, klagte die Reisende auf Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Reiseveranstalterin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, es habe ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vorgelegen.

Reisemangel aufgrund Vereitelung der Pauschalreise Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 651 n Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Durch die Vereitelung der Pauschalreise habe ein Reisemangel vorgelegen.

Kein Vorliegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands Der Reisemangel sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht durch einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB verursacht worden. Die Beklagte habe es selbst in der Hand gehabt, die Absage der Flusskreuzfahrt dadurch zu vermeiden, dass sie das Schiff nicht zur Unterbringung von Flüchtlingen bereitgestellt, sondern zur Durchführung der gebuchten Kreuzfahrt genutzt hätte.

Schadensersatz in Höhe von 450 € Das Amtsgericht hielt einen Schadensersatz in Höhe von 450 € für angemessen. Es berücksichtigte dabei zum einen, dass der Reisemangel vorsätzlich verursacht wurde und die Beklagte die Klägerin nicht bei der Entscheidungsfindung mit einbezogen hatte. Zum anderen hielt es aber der Beklagten zu Gute, dass die Kreuzfahrt über einen Monat vor Reisebeginn abgesagt wurde und sie sich aus humanitären Gründen für die Absage der Reise entschieden hatte. Zudem blieb nicht unberücksichtigt, dass die Beklagte der Klägerin eine Alternativreise zu einer anderen Zeit angeboten hatte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Bonn
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:31.10.2023
  • Aktenzeichen:101 C 30/23

Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)