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Stornierung einer Flusskreuzfahrt wegen Nutzung des Schiffs zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen begründet Schadensersatzanspruch
Storniert der Reiseveranstalter eine Flusskreuzfahrt, weil er das Schiff freiwillig dem Staat zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung stellen will, hat der Reisende gemäß § 651 n Abs. 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.