BGH: Pflicht zur Ausgleichszahlung bei Annullierung des Ersatzflugs nach vorzeitiger Beendigung einer Kreuzfahrt

Wird eine Kreuzfahrt vorzeitig von der Reiseveranstalterin beendigt und Rückflüge für die Reisenden organisiert, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO), wenn der Rückflug annulliert wird. Die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO greift nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde eine Kreuzfahrt vorzeitig von der Reiseveranstalterin wegen einer Covid-19-Erkrankkung zahlreicher Besatzungsmitglieder beendet. Für die Reisenden aus dem Bereich Hannover wurden Rückflüge organisiert. Einer dieser Flüge musste jedoch annulliert werden. Zwei davon betroffene Reisende erreichten Hannover schließlich mit einem Ersatzflug 24 Stunden später und klagten aufgrund dessen auf Zahlung von Ausgleichleistungen. Während das Amtsgericht Hannover die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Hannover statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Den Klägern stehe wegen der Flugannullierung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO greife nicht.

Kein Ausschluss der Ausgleichszahlung wegen Annullierung der Reise Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass ein trotz Annullierung der Reise vorgesehener Flug annulliert worden ist. Die Vorschrift sei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullierung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reiseveranstalters. Soll hingegen ungeachtet der Annullierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liege eine Konstellation vor, in der ein Pauschalreisender des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedürfe wie jeder andere Fluggast.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht HannoverUrteil[Aktenzeichen: 463 C 3768/22]
    • Landgericht HannoverUrteil[Aktenzeichen: 5 S 11/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:04.06.2024
  • Aktenzeichen:X ZR 162/23

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)