Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung bei nicht erbrachten von Betriebskosten erfassten Leistungen

Erbringt ein Vermieter nicht die Leistungen, deren Kosten er auf die Mieter umlegt, und kommt es dadurch zu Gebrauchsbeeinträchtigungen, so stehen den Mietern Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und Mietminderung zu. Die Mieter sind nicht auf die betriebskostenrechtlichen Ansprüche beschränkt. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin Klage auf Mangelbeseitigung und Rückzahlung überzahlter Miete. Sie zahlte eine Miete von insgesamt 3.000 €. Hintergrund der Klage war, dass die Mieterin für die Sicherung der Mietsache, der Hausreinigung, der Müllentsorgung und der Gartenpflege Betriebskosten zahlte, der Vermieter diese Leistungen aber nicht erbrachte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Klägerin. Trägt der Mieter die Betriebskostenlast für Leistungen des Vermieters, die der Vermeidung oder Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen dienen, so sei der Mieter nicht auf die betriebskostenrechtlichen Ansprüche beschränkt, wenn der Vermieter seiner Leistungspflicht nicht nachkommt. Der Mieter könne vielmehr Mängelbeseitigungsansprüche und eine Mietminderung geltend machen.

Vermieter schuldet bei höherpreisigem Wohnraum gewissen Mindeststandard Nach Auffassung des Landgerichts schulde der Vermieter bei höherpreisigem Wohnraum auch dann die Einhaltung eines gewissen Mindeststandards, wenn die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Von höherpreisigem Wohnraum sei bei einem geschuldeten Gesamtmietzins von 3.000 € und mehr auszugehen. In diesen Fällen entspreche die Sicherung des Gebäudes, die Müllentsorgung, die Hausreinigung und die gärtnerische Pflege des Objekts nur dann dem üblichen Mindeststandard, wenn sie durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstandungsfrei erfolgt.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Berlin-MitteUrteil[Aktenzeichen: 8 C 225/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin II
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.06.2024
  • Aktenzeichen:67 S 100/24

Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 527/rb)