Unwirksame mietvertragliche Regelung zur Anpassung der Indexmiete bei einseitigen Anpassungsrecht des Vermieters

Enthält eine mietvertragliche Regelung zur Anpassung der Indexmiete nur das Recht des Vermieters zur Erhöhung, nicht jedoch die Möglichkeit der indexbezogenen Absenkung der Miete zugunsten des Mieters, so ist die Regelung unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete für die Monate Februar bis April 2023. Die Mietvertragsparteien hatten eine Indexmiete vereinbart und für den genannten Zeitraum trat eine Indexmieterhöhung ein. Da die mietvertragliche Regelung zur Indexmiete nur Ausführungen zu den Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, nicht aber zu den Möglichkeiten des Mieters, den Mietzins abzusenken, enthielt, erachteten die Kläger die Indexmietvereinbarung für unwirksam. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Vermieters.

Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete zu, da sie den Mietzins in Umfang der Indexmieterhöhung ohne Rechtsgrund gezahlt haben. Die im Mietvertrag enthaltene Indexklausel sei gemäß § 557b Abs. 5 BGB unwirksam, weil sie zum Nachteil der Kläger von § 557b Abs. 1 BGB abweiche.

Unwirksamkeit der Indexklausel Bildet die Indexmietvereinbarung die Möglichkeit zur Absenkung der Miete nicht ab, so das Landgericht, sei sie als eine sogenannte Einseitigkeitsklausel, die nur dem Vermieter eine Erhöhung gestattet, unwirksam. Die Unwirksamkeit betreffe dabei die gesamte Indexklausel.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Berlin-MitteEntscheidung[Aktenzeichen: 27 C 105/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin II
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.06.2024
  • Aktenzeichen:67 S 83/24

Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 536/rb)