Die Teilungsversteigerung einer Wohnimmobilie rechtfertigt nicht deren Leerstand, so dass der Erlass eines Wohnnutzugsgebots zulässig ist. Zudem ist unerheblich, dass der Betroffene eine emotionale Bindung zur Immobilie hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erhielt der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Hamburg die Aufforderung das Wohnhaus zu Wohnzwecken zuzuführen. Der Betroffene war zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Immobilie. Die Eheleute haben darin zusammen mit ihrem Sohn bis zur Trennung Ende 2020 gewohnt. Seitdem steht das Haus leer. Der Betroffene beantragte gegen das Wohnnutzungsgebot Eilrechtsschutz und meinte, er könne das Wohnhaus nicht vermieten, da derzeit ein Teilungsversteigerungsverfahren läuft. Zudem führte er emotionale Gründe für die fehlende Vermietung des Hauses an. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.
Rechtmäßigkeit des Wohnnutzungsgebots trotz laufender Teilungsversteigerung
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das erlassene Wohnnutzungsgebot sei rechtmäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass das laufende Teilungsversteigerungsverfahren der Vermietung der Immobilie entgegenstehe. Zwar sei dies unter Umständen schwierig, da ein Erwerber der Immobilie Eigenbedarf anmelden könnte. Dass eine Vermietung aber von vornherein ausgeschlossen ist, dürfe angesichts des angespannten Wohnungsmarkt nicht anzunehmen sein.
Unerheblichkeit der emotionalen Beziehung zur Immobilie
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die emotionale Bindung zu der ehemaligen Familienwohnung für das Wohnnutzungsgebot unerheblich. Zwar sei das Verhältnis der Eigentümer stark konfliktbelastet und scheinen einvernehmliche Lösungen nur schwer oder gar nicht erreichbar zu sein. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern die schwierigen familiären Verhältnisse dazu führen sollten, dass die Eigentümer den ihnen gemeinsam obliegenden Pflichten, die aus anderen Rechtsgebieten resultieren, nicht erfüllen müssten.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht HamburgBeschluss[Aktenzeichen: 19 E 3722/23]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Hamburg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:23.05.2024
- Aktenzeichen:4 Bs 140/23