Ein Arbeitgeber muss ein kündigungsrelevantes Verhalten des Arbeitnehmers auch dann nachweisen, wenn das betreffende Verhalten den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen würde. Denn die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unerheblich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2021 über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hatte, weil sie unwahre Tatsachen über eine Kollegin verbreitet haben soll. Dabei ging es unter anderem um die Frage der Beweislast für angeblich getätigte Äußerungen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin sattgegeben.
Beweislast für Vorliegen eines Kündigungsgrundes trägt der Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes auch dann beim Arbeitgeber liege, wenn das fragliche Verhalten des Arbeitsnehmers zugleich den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen könnte. Denn die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens sei für die kündigungsrechtliche Bewertung ohne Belang.
- Vorinstanz:
- Arbeitsgericht HamburgUrteil[Aktenzeichen: 15 Ca 295/19]
- Landesarbeitsgericht HamburgUrteil[Aktenzeichen: 8 Sa 22/20]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:16.12.2021
- Aktenzeichen:2 AZR 356/21