Werkstattrisiko trifft Schädiger unabhängig von Rechnungszahlung ab Erteilung des Reparaturauftrags

Dem Schädiger trifft das Werkstattrisiko ab Erteilung des Reparaturauftrags. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung bereits bezahlt ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass er die Abtretung von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Reparaturfirma verlangen kann. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Saarland im Jahr 2020 ließ der Fahrzeugeigentümer sein verunfalltes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt geben. Laut einem Schadensgutachten beliefen sich die Reparaturkosten auf 4.163,80 €. Von der Werkstatt erhielt der Fahrzeugeigentümer eine Rechnung in Höhe von 4.190,86 €. Diese bezahlte er nicht. Vielmehr verlangte er von der Unfallverursacherin die Zahlung des Rechnungsbetrags. Da die Unfallverursacherin nur einen Betrag in Höhe von 3.905,050 € zahlte, erhob der Fahrzeugeigentümer Klage auf Zahlung der restlichen 285,36 €. Die Unfallverursacherin meinte, die Reparaturrechnung sei überhöht und sie müsse bei einer unbezahlten Rechnung nicht das Werkstattrisiko tragen.

Amtsgericht gab Klage statt Das Amtsgericht Saarlouis gab der Klage statt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrags zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrags Das Landgericht Saarbrücken bestätigte insoweit die Entscheidung des Amtsgerichts als es einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Rechnungsbetrags bejahte. Die Beklagte trage auch im Falle einer unbezahlten Reparaturrechnung das Werkstattrisiko. Denn den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten seien bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten der Reparaturfirma nicht zur Last gelegt werden könne.

Abtretung von möglichen Schadensersatzansprüchen Die Beklagte könne aber nach Auffassung des Landgerichts die Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Reparaturfirma wegen Überhöhung der Rechnung oder Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen verlangen. Das Bestehen dieser Ansprüche setze nicht die Zahlung der Reparaturrechnung voraus. Damit sei die Beklagte nicht schutzlos gestellt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.10.2021
  • Aktenzeichen:13 S 69/21

Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)