Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sich das BSW gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen über ihre Nichtberücksichtigung in der Sendung „ARD Wahlarena“ am 17. Februar 2025 durch den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
Die Beschwerdeführerin zeigte nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 05.02.2025 - 6 L 81/25 -, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.02.2025 - 13 B 105/25 -) in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt zu werden.
Der mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos.
- Vorinstanz:
- Spitzenkandidatin des BSW muss nicht zur "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" eingeladen werden ( Verwaltungsgericht KölnBeschluss[Aktenzeichen: 6 L 81/25] )
- Spitzenkandidatin des „Bündnis Sahra Wagenknecht“ bleibt von der Teilnahme an der „Wahlarena 2025“ ausgeschlossen ( Oberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenBeschluss[Aktenzeichen: 13 B 105/25] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverfassungsgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:15.02.2025
- Aktenzeichen:2 BvR 230/25