Der Kläger mietete im November 2021 beide Ebenen eines Duplex-Stellplatzes in
München, um sich durch das Anmieten beider Stellplätze besondere Rücksicht auf
einen zweiten Nutzer des Duplex-Stellplatzes zu ersparen.
Der Duplex-Stellplatz wies die Besonderheit auf, dass – ob bezweckt oder aufgrund
einer Fehlfunktion – bei Bedienung der benachbarten Hebeanlage auch die
Duplexanlage des Klägers angesteuert und mitbewegt wurde. Zudem war jeder
Stellplatz mit einem, sich in den oberen Raum des oberen Stellplatzes aufrollenden
Rolltor versehen.
Wartung und Beschilderung der Hebeanlagen waren der beklagten WEG übertragen,
ebenso die Wahrnehmung erforderlicher Verkehrssicherungspflichten.
Nachdem der Kläger dessen BMW regelmäßig auf der oberen Etage des Duplex-
Stellplatzes parkte, und zwar so, dass er ohne Weiteres herausfahren konnte, stellte
der Kläger Anfang Februar 2022 Beschädigungen am Stufenheck seines PKWs fest.
Diese führte der Kläger auf korrespondierende Schäden am Rolltor zurück.
Der Kläger rechnete nicht damit, dass dessen PKW ohne sein Zutun in den
vorgesehenen Stauraum gefahren wurde. In der Bedienungsanleitung, die in der
Tiefgarage angebracht war, war kein Hinweis, dass sich die Duplex-Garagen synchron
mitbewegen können. Auch enthielt die Bedienungsanleitung keinen Hinweis, dass es
geboten war, zuerst das Rolltor zu schließen und erst dann einen geparkten Wagen
nach oben zu fahren.
Dass es zu keinem früheren Schadenseintritt kam, erklärte sich der Kläger damit, dass
er zuvor rückwärts eingeparkt hatte und der Abstand bis zu einem Kontakt mit dem
Rolltor daher länger war.
Der Kläger holte zur Bezifferung des Schadens einen Kostenvoranschlag einer
Fachwerkstatt über 3.891 € netto ein. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, verklagte
der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz.
Das Gericht führte die entstandenen Schäden auf unterlassene Hinweispflichten der
Beklagten zurück und führte in dessen Grundurteil wie folgt aus:
„Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das von Klägerseite dargelegte
Schadensbild […] durch einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Rolltor in der
streitgegenständlichen Duplex-Garage hervorgerufen wurde. […] Die Schäden sind
zur Überzeugung des Gerichts auch auf ein Unterlassen der Beklagten zurückzuführen. Zwar muss bei einer Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage,
die das Gewicht von Autos bewegen kann, nicht auf jede Gefahr hingewiesen werden.
[…] Hier bestand aber eine besondere Gefahrenlage, weil […] die Duplexanlage so
eingestellt war, dass automatisch, also ohne durch [einen durch] den Inhaber des
Nutzungsrechts autorisierten Zugriff, die Duplexanlage hochgefahren wird, in
Synchronität mit anderen Duplexanlagen. [Der] Umstand, dass sich die Duplexgarage
auch ohne deren absichtliche Betätigung gleichsam „von selbst“ bewegt, [stellt] einen
überraschenden Umstand dar, der besondere Warnungen erforderlich gemacht hätte.
[…] Zudem bestand eine weitere Gefahrenlage […] Womit nicht zu rechnen war, war,
dass die Duplexgarage von den Platzverhältnissen her nach oben hin so knapp
bemessen gebaut war, dass […] das im oberen Bereich im Inneren der Duplex-Garage
zusammengefahrene Tor ein relevantes Risiko für ein Touchieren mit dem Fahrzeug
bot, und zwar schon für ein übliches Fahrzeug mit Stufenheck, und zwar selbst dann,
wenn das Fahrzeug bewusst gesteuert hochgefahren wird. Zu erwarten war
stattdessen eine Bauweise, nach der das Rolltor in einen Stauraum zurückfahren
würde, in dem das Rolltor bei handelsüblichen Fahrzeugen kein räumliches Hindernis
darstellen würde. Dass hierauf keinerlei auch nur angedeuteter Hinweis in der
„Bedienungsanleitung“ vorhanden war, ist unstreitig.“
Infolge dieses Grundurteils verglichen sich die Parteien schließlich im August 2024 auf
die Zahlung von 3.800 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 453,87 €.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:20.12.2023
- Aktenzeichen:132 C 17221/22