Mietminderung wegen defekten Ausfahrtors der Tiefgarage

Ist das Ausfahrtor der Tiefgarage defekt, so dass es offen steht, so rechtfertigt dies eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Allein die erhöhte Gefahr für Eigentumsdelikte begründet einen Mietmangel. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter zweier Tiefgaragenstellplätze in Hessen seine Miete ab Oktober 2022, da das Ausfahrtor defekt war und dadurch offenstand. Der Mieter musste für jeden Stellplatz monatlich 60 € zahlen. Da die Vermieterin mit der Mietminderung nicht einverstanden war, kam der Fall vor das Gericht.

Recht zur Mietminderung wegen defekten Ausfahrtors Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mieters. Er könne seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB mindern, da der Defekt am Ausfahrtor einen Mietmangel darstelle. Der Mieter habe für die Tiefgarage einen Schlüssel erhalten, so dass er erwarten dürfe, dass diese abgeschlossen bzw. abschließbar ist. Dies gewährleiste für den Mieter ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge. Denn bei abgeschlossenem Tor könne nicht jeder sich ungehindert Zugang verschaffen.

Erhöhte Gefahr begründet Mietmangel Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unbeachtlich, dass es nicht zu Eigentumsdelikten gekommen ist seit dem das Tor offensteht. Denn bereits die erhöhte Gefahr dafür stelle einen Mangel dar.

Mietminderung von 10 € pro Stellplatz und Monat Das Amtsgericht hielt eine Mietminderung von 10 € pro Stellplatz und Monat für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Tiefgarage für den Mieter trotz des defekten Tors voll nutzbar war.

  • Entgegengesetzte Entscheidung:
    • Amtsgericht KasselUrteil[Aktenzeichen: 801 C 4534/88]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.07.2024
  • Aktenzeichen:33052 C 89/24

Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2025, 191/rb)