Gasversorger darf für Ratenzahlungsvereinbarung kein Bearbeitungsentgelt verlangen

Ein Gasversorger darf für das Angebot zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Die Pflicht zum Angebot einer Ratenzahlungsvereinbarung trifft den Gasversorger kraft Gesetzes. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Verbraucherschutzverband im Jahr 2023 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Klage gegen ein Energieversorgungsunternehmen erhoben. Der Kläger beanstandete unter anderem eine Klausel in der Abwendungsvereinbarung der Beklagten, wonach der Kunde für die Ratenzahlungsvereinbarung ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 € zu zahlen hatte.

Unzulässiges Verlangen eines Bearbeitungsentgelts Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Der Grundversorger sei nach § 19 Abs. 5 Satz 2 StromGVV/GasGVV verpflichtet, dem Kunden auf dessen Verlangen oder von sich aus spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Damit naturgemäß verbunden sei die Prüfung der Erklärung des Kunden und die Überprüfung der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung. Diese Verpflichtung treffe den Grundversorger kraft Gesetzes, ohne dass eine Gegenleistung vorgesehen sei. Vielmehr betone das Gesetz in § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, dass die Stundung zinsfrei ist, und in § 19 Abs. 3 Satz 1, dass keine Mehrkosten für den Kunden anfallen dürfen. Damit könne der Grundversorger die Erfüllung dieser Pflicht nicht von einer Gegenleistung abhängig machen. Dass die Bearbeitung des Antrages mit Aufwand verbunden ist, sei unerheblich.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:13.02.2025
    • Aktenzeichen:20 UKl 7/24

    Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)