Charakterliche Mängel begründen keine Gutachteranordnung wegen Zweifel an körperlicher bzw. geistiger Eignung

Eine Gutachtenanordnung zur Klärung der körperlichen und geistigen Eignung kann nicht mit charakterlichen Eignungsmängel begründet werden. Körperliche und geistige Eignungsmängel können nicht mit charakterlichen Eignungsmängeln gleichgesetzt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 ordnete die zuständige Behörde gegen einen Taxifahrer die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt. Die Behörde begründete die Anordnung mit dem oberflächlichen und unkritischen Umgang des Taxifahrers mit Verkehrsvorschriften und einem unangemessenen Umgang mit den die Verkehrsordnung überwachenden Behörden und deren Mitarbeiter. Die Behörde verwies auf ein Aggressionspotential des Taxifahrers. Da der Taxifahrer das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Taxifahrers.

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Eilantrag ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Taxifahrers.

Oberverwaltungsgericht verneint Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Taxifahrers. Die Gutachtenanordnung sei rechtswidrig. Denn aus dieser ergebe sich nicht, inwiefern Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Taxifahrers gegeben sind. Die geschilderten Sachverhalte können lediglich Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Taxifahrers zur Fahrgastbeförderung geben. Diese können aber keine Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen.

Keine Gleichsetzung von körperlichen und geistigen Eignungsmängel mit charakterlichen Eignungsmängeln Körperliche und geistige Eignungsmängel können nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht nicht mit charakterlichen Eignungsmängeln gleichgesetzt werden. Auch lassen sich aus Zweifeln an der charakterlichen Eignung zur Fahrgastbeförderung nicht ohne weiteres Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung ableiten.

  • Vorinstanz:
    • Verwaltungsgericht MindenBeschluss[Aktenzeichen: 2 L 281/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:08.06.2022
  • Aktenzeichen:16 B 1237/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)