Leben in einer Wohngemeinschaft führt beim Unterhaltspflichtigen nicht zur Herabsetzung des Selbstbehalts

Lebt der Unterhaltspflichtige in einer Wohngemeinschaft, so begründet dies keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen ersparter Wohnkosten. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Zusammenleben in einer neuen Lebensgemeinschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall aus dem Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob im Rahmen eines Kindesunterhaltsanspruchs der notwendige Selbstbehalt der Kindesmutter zu kürzen ist, weil sie zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft lebt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dies verneint. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Kindes.

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei neuer Lebensgemeinschaft Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Zwar komme eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeinen Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialrechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss.

Wohngemeinschaft rechtfertigt keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts Diese Erwägung treffe aber auf das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht zu, so der Bundesgerichtshof weiter. Zwar gehen mit der Begründung einer Wohngemeinschaft jedenfalls bezüglich der Wohnkosten regelmäßig auch Ersparnisse einher. Diese Ersparnisse seien jedoch anders als im Fall der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig mit Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche und des Wohnkomforts verbunden. Zudem löse eine bloße Wohngemeinschaft auch im Sozialrecht keine Zusammenfassung der Mitglieder zu einer Bedarfsgemeinschaft aus.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht RecklinghausenBeschluss[Aktenzeichen: 41 F 73/22]
    • Oberlandesgericht HammBeschluss[Aktenzeichen: II-7 UF 41/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.11.2024
  • Aktenzeichen:XII ZB 78/24

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)