Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen von insgesamt 8 Klägern (darunter der Bund Naturschutz in Bayern e.V.) gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern, dass mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München bereits begonnen wurde, abgewiesen.
Gegenstand der Klage war ein Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. Sep-
tember 2024. In diesem wurde auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) festge-
stellt, dass die FMG mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Juli
2011 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb
einer 3. Start- und Landebahn begonnen hat.
Anlass des Bescheides war die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss im März 2026
außer Kraft treten könnte. Denn es ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb von 10 Jahren seit seiner Unanfechtbarkeit (diese trat im März 2016 ein) mit der Durchführung des durch ihn festgestellten Plans
begonnen wird.
Der BayVGH hat mit seinem Urteil die von der FMG bereits durchgeführten Maßnahmen
(u.a. Grunderwerb, S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld, Teilfläche des Vorfeldes, Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flughafengeländes, naturschutzrechtliche
Kompensationsmaßnahmen) als ausreichend erachtet, um von einem Beginn der Plandurchführung auszugehen. Damit tritt der Planfeststellungsbeschluss nicht im März 2026
außer Kraft.
Gegen das Urteil des BayVGH steht den unterlegenen Klägern als Rechtsmittel eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht zur
Verfügung. Die Monatsfrist für die Einlegung dieser Beschwerde beginnt, sobald den
Klägern die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe zugestellt worden sind.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:30.07.2025
- Aktenzeichen:8 A 24.40037 u.a.