Bei Fan-Tumulten am Bahnhof kann auch schon mal ein Unbeteiligter Reizgas von der der Polizei abbekommen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bundespolizeilichen Maßnahmen am Braunschweiger Bahnhof abgewiesen.

Am 8. Oktober 2023 fand in der zweiten Bundesliga das Spiel des SC Paderborn gegen Eintracht Braunschweig in Braunschweig statt. Im Nachgang kam es im Braunschweiger Bahnhof bereits im Personentunnel zu Auseinandersetzungen zwischen der niedersächsischen Polizei und der Paderborner Fanszene. Am Bahngleis 5/6 standen sich Anhänger beider Fanlager gegenüber, es entwickelte sich eine Schlägerei. Diese wurde von Beamten der Bundespolizei aufgelöst. Am Gleis wurde eine räumliche Trennung mittels Polizeiketten errichtet.

Kläger bekam Reizgas ab, das ein Beamter versprühte Der Kläger befand sich in Begleitung seines erwachsenen Sohnes am Braunschweiger Bahnhof, um von dort die Heimreise anzutreten. Er ging zu den die Polizeikette bildenden Beamten, um mit diesen zu sprechen, und kam diesen dabei sehr nah, sodass er mit der Hand von einem Beamten ein Stück zurückgeschoben wurde. Daraufhin lief der Sohn des Klägers, der sich vorher mit Sonnenbrille und Kapuze vermummt hatte und bereits im Vorfeld bedrohlich gegenüber den Polizeibeamten positioniert hatte, plötzlich mit erhobenen Armen auf die Beamten zu. Um den Angriff durch den Sohn des Klägers abzuwehren, wurde dieser von den Beamten u.a. zurück geschubst und mehrmals mit Reizgas besprüht.

Im Zuge dieser Gemengelage bekam auch der Kläger Reizgas ab und ging zu Boden. Der Kläger hat am 8. November 2023 Klage erhoben und trägt vor, den polizeilichen Maßnahmen ohne Grund ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei von einem der Polizeibeamten anlasslos geschlagen worden. Das Verhalten seines Sohnes könne ihm nicht vorgehalten werden. Die 10. Kammer hat gestern entschieden, dass die Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet ist.
Kein zielgerichteter Schlag gegen den Kläger durch die Polizei Einen zielgerichteten Schlag gegen den Kläger konnte das Gericht bei der Sichtung der Videoaufnahmen vom Braunschweiger Bahnhof sowie den von der Beklagten angefertigten Aufzeichnungen nicht erkennen. Der Kläger selbst konnte sich in der Verhandlung ebenfalls nicht erinnern, ob und wo genau er geschlagen worden sei, und gab an, auch keine blauen Flecken erlitten zu haben.
Reizgas-Einsatz war gerechtfertigt Dass der Kläger Reizgas abbekam, welches sich gegen den Angriff des Sohnes richtete, war nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt, da sich die Polizeibeamten eines unmittelbaren Angriffs durch den Sohn des Klägers und damit sowohl einer drohenden Gefahr als auch einer rechtswidrigen Tat gegenübersahen. Berücksichtigt worden sei insbesondere, dass es sich um ein dynamisches Geschehen von unter einer Minute gehandelt, welches sich an einem engen Bahngleis abgespielt habe, an dem kontinuierlich Züge ein-, ab- sowie durchgefahren seien. Der Kläger habe sich dabei bewusst in diese Situation begeben. Aus den gesichteten Aufzeichnungen habe sich außerdem ergeben, dass sich die Maßnahmen, insbesondere der Einsatz von Reizgas, gegen den Sohn des Klägers gerichtet habe.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:17.09.2025
    • Aktenzeichen:10 A 5390/23

    Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)