Nachbar kann nicht ohne Weiteres gegen vorübergehende Gaststättenerlaubnis nach § 12 Abs. 1 GastG vorgehen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag eines Anwohners, der sich gegen die Veranstaltungsreihe „Apéro am Winzerkeller“ richtete, abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hatte die Veranstaltungsreihe auf Grundlage von § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für mehrere Termine im Jahr 2025 mit Lärmschutzauflagen genehmigt. Der Antragsteller wohnt in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort. Er erhob gegen die Gaststättenerlaubnis Widerspruch bei der Antragsgegnerin mit der Begründung, dass ein für die Erlaubniserteilung notwendiger „besonderer Anlass“ der Veranstaltung nicht vorliege. Der bei dem Verwaltungsgericht Mainz gestellte Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Es fehle dem Antragsteller an der Antragsbefugnis. Diese setze voraus, dass der Antragsteller eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könne. Es reiche hierfür aber weder aus, in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort zu wohnen noch sich darauf zu berufen, dass kein „besonderer Anlass“ im Sinne von § 12 Abs. 1 GastG gegeben sei. Insbesondere habe der Antragsteller keine unzumutbaren Lärmbelastungen vorgetragen. Demgegenüber habe er in einem Schreiben an die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass die von der Veranstaltung ausgehenden Beeinträchtigungen „akzeptabel“ und „hinnehmbar“ seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist eine Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 B 11241/25.OVG) anhängig, über die bislang noch nicht entschieden ist.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Mainz
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:10.09.2025
    • Aktenzeichen:1 L 492/25.MZ

    Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)