Das in Zusammenhang mit AfD-Wahlveranstaltungen von der Gemeinde Seybothenreuth und der Stadt Lindenberg im Allgäu ausgesprochene Verbot von Auftritten von Björn Höcke als Redner ist unzulässig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden und damit in einem Fall einer Beschwerde des AfD-Kreisverbandes Bayreuth stattgegeben, im anderen Fall die Beschwerde der betroffenen Gemeinde zurückgewiesen.
Beide Gemeinden hatten die Zulassung von AfD-Wahlveranstaltungen in gemeindlichen Einrichtungen an diesem Wochenende mit einer Auflage versehen, wonach der AfD-Kreisverband als Veranstalter sicherzustellen habe, dass Björn Höcke nicht als Redner auftritt. Dagegen gerichtete Eilanträge der AfD-Kreisverbände hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt, das Verwaltungsgericht Augsburg gehalten. Die jeweils unterlegene Partei hat Beschwerde eingelegt.
Auf die jeweiligen Beschwerden hat der BayVGH nun entschieden, dass die von den Gemeinden angeführte Begründung ein Redeverbot für Björn Höcke nicht rechtfertigen könne. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dafür, dass durch den Gastredner Rechtsbrüche in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten seien, hätten die Gemeinden nicht ausreichend dargetan.
Infolge der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sei auch mit Björn Höcke als Redner nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es sich um Veranstaltungen handle, bei denen Inhalte zu erwarten seien, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder – entsprechend der gebotenen einschränkenden Auslegung – antisemitische Inhalte verbreiten (Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 und 2 GO).
Die in Art. 5 des Grundgesetzes verankerte Meinungsfreiheit finde ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dass aber bei den konkreten Veranstaltungen Meinungsäußerungen zu erwarten seien, die in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen, sei nach dem Vorbringen der Gemeinden nicht hinreichend dargelegt.
Die Entscheidungen des BayVGH sind unanfechtbar.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:13.02.2026
- Aktenzeichen:4 CS 26.288 und 4 CS 26.291