Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten ist. Entsprechend hat das Gericht die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.
Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt (unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume bestanden nicht.
Streit um Fristversäumnis wegen Zustellung an Privatadresse
Das Finanzamt nahm den Kläger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kläger, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat der Kläger die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.
Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen
Der 13. Senat hob die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert auf. Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Im Regelfall bedeute das "Soll" ein "Muss". Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unter jener Steuernummer bearbeitet würden. Entsprechend hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen. Denn die Empfangsvollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden und habe für sämtliche - auch sonstige - Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kläger betreffen. Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht sei unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Finanzgericht Münster
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:09.12.2025
- Aktenzeichen:Az. 13 K 1936/24 U,K