Zwei Nachbarn aus München wollten 2024 ihre Grundstücksgrenze bepflanzen. Sie suchten daher gemeinsam ein Gartencenter auf und ließen sich dort beraten. Es wurde ein handschriftlicher Plan erstellt und die Pflanzen durch die beiden Nachbarn gekauft. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters wies die Nachbarn darauf hin, dass das Gartencenter selbst keine Pflanzungen vornehme, man aber mit einem externen Gartenbaubetrieb zusammenarbeite. Dieser könne die Arbeiten durchführen. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.
Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs
zur Besichtigung der Örtlichkeit. Da nur einer der beiden Nachbarn, der Beklagte,
anwesend war, erklärte dieser dem Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs, was geplant
war. Einige Tage später führte der Gartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem
beklagten Nachbarn 3.874,16 € für die Arbeiten in Rechnung. Dieser jedoch
verweigerte die Zahlung. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im
Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort.
Gericht klärt fehlende Auftragserteilung und Ausschluss von Zahlungsansprüchen
Der Gartenbaubetrieb verklagte den Nachbarn daher vor dem Amtsgericht München
auf Zahlung von 3.874,16 €. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 05.08.2025 ab
und führte u.a. wie folgt aus:
„Zur Überzeugung des Gerichts steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei diesem
Verkaufsgespräch betreffend der Pflanzen nicht zugleich auch eine bindende
Beauftragung der Klägerin vermittelt durch die [Mitarbeiterin des Gartencenters] in
Rede stand. Vielmehr wies die [Mitarbeiterin des Gartencenters] - ausweislich ihrer
eigenen glaubhaften Aussage - lediglich auf die Möglichkeit einer Beauftragung
externer Gärtner hin und empfahl dabei die Klägerin unter Angabe deren üblichen
Stundensatzes. […] Allen beim Verkaufsgespräch im Gartencenter anwesenden
Personen war also bewusst, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen in bindender
Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung der Bepflanzung durch
die Klägerin. […]
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus [Geschäftsführung ohne Auftrag]. […] Um
die auf den Grundsätzen der Privatautonomie fußende Risikoverteilung (Vertragsabschlussrisiko) nicht zu umgehen, sind die Regeln zur Geschäftsführung ohne
Auftrag […] nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer weiß, dass ein Vertrag bei der
Erbringung von Leistungen (noch) nicht geschlossen ist. […]. Ein Anspruch ergibt sich
auch nicht aus [ungerechtfertigter Bereicherung]. […]
Sämtliche Ansprüche sind jedenfalls [als unbestellte Leistung gem. § 241a BGB]
ausgeschlossen.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:05.08.2025
- Aktenzeichen:172 C 28655/24