Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung hat keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen seine Versicherung, wenn er einen Schaden selbst bezahlt hat. Die Haftpflichtversicherung ist nicht zu einer Zahlung an den Versicherungsnehmer berechtigt oder verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor.
Der Münchner Kläger besuchte im Januar 2025 seinen Bruder. Vor dem Haus des
Bruders rutsche er aufgrund der Witterungsverhältnisse aus, taumelte und konnte sich
am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand
am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an
der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett deutlich
sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß
Kostenvoranschlag betrugen 2.548,80 €, die Wertminderung 529,04 € und der Wert
des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638,00 €.
Diesen Schadensbetrag übergab der Münchner in bar an seinen Bruder und meldete
den Schaden seiner Versicherung.
Versicherung hat Zweifel am Schadenshergang
Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder
des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen
Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Hierüber
sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dem Kläger gegenüber gewähre die
Beklagte damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.
Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München
auf Zahlung von 3.715,84 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten.
Amtsgericht weist Klage des Versicherungsnehmers ab
Das
Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2025 ab und führte u.a. aus:
„Nach […] geltenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche aus gesetzlicher
Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert.
[Vom] Versicherungsschutz umfasst ist:
A) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
B) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
C) die Feststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. […]
Versicherungsnehmer kann nicht Zahlung an sich selbst verlangen
Der Kläger ist für einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. [Das
Gesetz stellt in § 100 VVG n.F.] nun ausdrücklich klar, dass der [Versicherer] nicht
etwa dem [Versicherungsnehmer] eine von diesem an den geschädigten Dritten
gezahlte Summe zu ersetzen hat […]. Zur Zahlung an den [Versicherungsnehmer] ist
der [Versicherer] grds. nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt […]. Vorliegend
hat der Kläger gegen die Beklagte also keinen direkten Zahlungsanspruch wegen
eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls. […]
Auch eine Umdeutung der Klage […] kommt nicht in Betracht, da auch diese ohne
Erfolgsaussichten wäre: In der [Haftpflichtversicherung] kann der [Versicherungsnehmer]
grds. nur auf Feststellung klagen, dass der [Versicherer] wegen einer im
Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung [Versicherungsschutz] zu
gewähren habe […]. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz
aber nicht in Frage stellt und tatsächlich auch in Form der Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche […] gewährt worden ist, wäre eine solche
Feststellungsklage auch unbegründet.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:18.11.2025
- Aktenzeichen:172 C 8761/25