Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung eines Leichenumbetters als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auf ihre Entscheidung zu der Berufsgruppe der Rettungssanitäter hin.
Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und
Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie
Sozial- und Landessozialgericht (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.04.2023 - L 21 U 231/19) hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische
Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit
gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Die Revision des
Klägers im Überprüfungsverfahren führte zur Zurückverweisung der Sache an das
Landessozialgericht.
Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Rettungssanitätern auf Leichenumbetter
Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat der 2. Senat bereits entschieden,
dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren
Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen
ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell
als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023 - B 2 U 11/20 R). Ob dies auch für die Personengruppe
der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im
wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft zu beurteilen haben. Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls
für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual
für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten
oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt,
sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen
Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob
auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer
Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:24.03.2026
- Aktenzeichen:B 2 U 19/23 R