Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat.
Der erwerbsgeminderte Kläger erhielt Sozialhilfe vom beklagten Landkreis. Die monatlichen
Leistungen für die Unterkunftskosten betrugen hierbei 130 Euro weniger als die
tatsächliche Miete. Der Landkreis lehnte einen Anspruch des Klägers in dieser Höhe ab.
Er verwies darauf, dass der gesetzliche Anspruch nur Leistungen für angemessene Unterkunftskosten vorsehe, die tatsächliche Miete des Klägers jedoch unangemessen
hoch sei. Der Landkreis berief sich hierbei auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten
Höchstwerte für Unterkunftskosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung
von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten. Der Kläger war mit den niedrigen
Leistungen nicht einverstanden.
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bis zur gesetzlich festgelegten Angemessenheitsgrenze
Das Hessische Landessozialgericht entschied, wie bereits zuvor das Sozialgericht, dass
der Kläger gegen den Landkreis Anspruch auf weitere Leistungen hat. Eine Begrenzung
bezüglich der Unterkunftskosten ergebe sich nicht aufgrund der vom Landkreis festgesetzten
Höchstwerte ab November 2017. Diese seien unwirksam. Erforderlich für eine
wirksame Festsetzung sei eine Datenerhebung, die nicht nur die Nettokaltmieten, sondern
auch die Kaltnebenkosten umfasse. Denn die gesetzlich vorgesehene Begrenzung
der Leistungen für Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten meine die sogenannte
Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der Kaltnebenkosten. Durch
diesen gebündelten Höchstwert sei es Personen, die Sozialhilfe beziehen, möglich, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie könnten Wohnungen mit hohen
Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten oder Wohnungen mit niedrigen Nettokaltmieten
und höheren Kaltnebenkosten anmieten. Die Unwirksamkeit der vom Landkreis
festgesetzten Höchstwerte führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf
Leistungen in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten habe. Es ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze aus dem Pauschalbetrag, der in der Wohngeldtabelle festgesetzt
sei, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete
des Klägers auch diesen Wert übersteige, ohne dass hierfür anerkennenswerte Gründe
bestünden, habe er nur Anspruch auf höhere Leistungen bis zu diesem Grenzwert.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.03.2026
- Aktenzeichen:L 4 SO 116/23