„Super-Knüller“- Preis im Supermarkt darf nicht irreführend sein

Eine Rabattwerbung in Prozent ist nur dann zulässig, wenn sie auf dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage basiert. Ein bloßer Hinweis auf diesen Referenzpreis in der Fußnote reicht nicht aus, um eine Irreführung auszuschließen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Offenburg bestätigt.

In einem Werbeprospekt bewarb Edeka Möhren zum Preis von 0,99 Euro und gab eine Ersparnis von 33 Prozent an. Die kleingedruckte Fußnote offenbarte jedoch, dass der rechtlich maßgebliche Referenzpreis (der niedrigste Preis der letzten 30 Tage) bei 0,88 Euro lag. Da der beworbene Preis über diesem Tiefstwert lag, fehlte der behaupteten Preisermäßigung die gesetzliche Grundlage.

Verbraucherzentrale mahnte Edeka ab
Wegen irreführender Werbung und Verstößen gegen die Preisangabenverordnung ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Edeka vor. Nachdem eine Abmahnung ohne Erfolg blieb, reichten die Verbraucherschützer Klage beim Landgericht Offenburg ein. Das Verfahren wurde zweitweise ausgesetzt, um eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall abzuwarten. Schließlich gab das Landgericht Offenburg der Klage am 08.07.2025 vollumfänglich statt (Az. 5 O 1/23 KfH).

Die Richter stellten fest, dass die beanstandete Werbung gegen die §§ 11 Abs. 1 und 1 Abs. 3 Nr. 2 PAngV verstößt und als irreführend einzustufen ist. In Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung sah das Gericht darin eine Täuschung über einen tatsächlichen Preisvorteil. Maßgeblich sei, dass ein beworbener Rabatt zwingend auf dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage basieren muss. Ein bloßer Hinweis auf diesen Referenzwert in einer Fußnote heile die Irreführung nicht, sofern die Prozentangabe selbst auf einer unrichtigen Berechnungsgrundlage beruht.

OLG: Werbung ist irreführend Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die OLG-Richter urteilten, dass die beanstandete Werbung irreführend sei und somit unlauter nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 3 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV.
Preis der letzten 30 Tage Nach Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) sei bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Nach Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG sei der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 183/24).
Preis muss als Berechnungsgrundlage angegeben werden Es genüge nicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage lediglich als zusätzliche Information anzugeben, ohne ihn zugleich zur Berechnungsgrundlage der beworbenen Ermäßigung zu machen; damit solle auch verhindert werden, dass durch vorgelagerte Preiserhöhungen scheinbare Preisermäßigungen ankündigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 - Aldi Süd).

  • Vorinstanz:
    • Landgericht OffenburgUrteil[Aktenzeichen: 5 O 1/23 KfH]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.03.2026
  • Aktenzeichen:14 U 83/25

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (pm/pt)