"Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis" - Countdown Rabattaktion von Fitness First war irreführend

Eine auf einer Webseite mit einem Countdown beworbene - angeblich befristete - Rabattaktion ist irreführend, wenn das Angobt auch nach Ablauf erhältlich ist. Zudem muss der beworbene Preis auch Zusatzkosten enthalten. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main hinsichtlich einer Countdown Rabattaktion der Fitnesskette Fitness First.

„Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!“, lautete das Motto der Rabattaktion auf der Webseite von Fitness First. Je nach Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent für die ersten 8 oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende der Aktion am 25. Juni 2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war der Rabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleiche Rabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.
Irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und bewertete die Rabattaktion als irreführend. Es liege ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 2 UWG vor.
Zwar habe sich Fitness First eine Verlängerung vorbehalten, doch mangels transparenter Kriterien suggeriere die Werbung ein baldiges Ende des Preisvorteils. Das Gericht sah darin einen unzulässigen psychologischen Zeitdruck, der Verbraucher an einem objektiven Marktvergleich hinderte. Durch den gezielten Einsatz des Countdowns habe das Unternehmen die Anlockwirkung künstlicher Verknappung bewusst ausgenutzt, um mehrfach von künstlich erzeugten Nachfragespitzen zu profitieren.
Angabe des Gesamtpreises fehlte - Wochenpreis enthielt keine Zusatzkosten Zusätzlich beanstandete das Gericht die Preisdarstellung auf der Webseite von Fitness First als wettbewerbswidrig. Es fehle an der gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) zwingend erforderlichen Angabe des Gesamtpreises, der über die gesamte Mindestlaufzeit anfällt. Die beworbenen Wochenpreise seien irreführend, da sie obligatorische Kosten - wie die halbjährliche Trainingspauschale und die Startgebühr bei Zwölfmonatsverträgen - nicht anteilig enthielten. Das bloße Auflisten einzelner Preiskomponenten genüge nicht den gesetzlichen Transparenzanforderungen.

Berufung eingelegt
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Fitness First hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim OLG Frankfurt am Main (Az. 6 U 294/25) anhängig ist.

In einem anderen Fall ist die Verbraucherzentrale gegen die Fitnesskette McFit vorgegangen, wo ebenfalls keine Gesamtpreise angegeben worden waren (vgl. McFit muss vollständige Monatspreise angeben (Landgericht Bamberg, Urteil v. 21.02.2025 - 1 HK O 27/24 -))

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Landgericht BambergUrteil[Aktenzeichen: 1 HK O 27/24]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.10.2025
  • Aktenzeichen:2-03 O 359/24

Verbraucherzentrale, Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)