Das Landgericht Itzehoe hat einen Mann u.a. wegen Cybergroomings, gewerbsmäßiger Erpressung, Nötigung und Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilte und ordnete die Sicherungsverwahrung an.
Dem zum Tatzeitpunkt über 30-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, diverse Kinder und Jugendliche im Alter zwischen ca. 6 und 17 Jahren über soziale Medien, v.a. snapchat, angeschrieben zu haben. Dabei habe er sich zum Teil als Jugendlicher oder Jugendliche ausgegeben. Ein Großteil der Kinder habe ihm Nacktbilder und pornografische Bilder und Videos von sich geschickt. Zum Teil sei zu sehen gewesen, wie sich die Kinder Gegenstände einführten oder andere sexuelle Handlungen an sich oder anderen Kindern vornahmen. In einigen Fällen hätten die Kinder und Jugendlichen ihm die Bilder deshalb geschickt, weil er mit der Veröffentlichung KI-manipulierter oder vorher tatsächlich übersandter Nacktbilder gedroht habe. Andere Kinder hätten die Bilder gegen das Angebot von Bezahlung geschickt oder weil sie davon ausgingen, mit einem gleichaltrigen Mädchen zu chatten. Manche dieser Bilder habe der Angeklagte über eine Website in der Absicht verkauft, sich nicht nur eine vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Ein Teil der geschilderten Vorgänge habe stattgefunden, während sich der Angeklagte wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern in Haft befand.
Auf seinem in der Haftanstalt sichergestellten Handy seien rund 50 kinderpornografische Bilddateien, und 70 jugendpornografische Bilddateien sowie drei jugendpornografische Videos gefunden worden.
Landgericht verhängt hohe Freiheitsstrafe
Das Landgericht Itzehoe hat den Angeklagten wegen insgesamt 24 Taten, überwiegend aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs im Bereich der Internetkriminalität - sog. Cybergrooming –, zu 8 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Verurteilung erfolgte u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Herstellens kinderpornographischer Inhalte, Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften, gewerbsmäßiger Erpressung und Nötigung.
Der Angeklagte hatte 19 Vorwürfe gestanden. Das Gericht war aber
auch von der Begehung der übrigen Taten, die aus der JVA heraus erfolgt waren, nach Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt. Die Vorwürfe seien im Wesentlichen durch die Aussage der Nebenklägerin, des Ermittlungsführers der Polizei und durch Auswertung des im Haftraum des Angeklagten aufgefundenen Mobiltelefons bestätigt worden. Auch die Auswertung von Speichermedien des Chatpartners, den er aufgrund zuvor an ihn versendeter Dateien erpresst haben soll, hätten die Vorwürfe gestützt.
Hintergrundwissen zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Das Gericht kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB). Dabei handelt es sich um eine präventive Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Wenn die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wird der Täter nach Verbüßung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe nicht entlassen. Das Gericht hat die Sicherungsverwahrung in diesem Fall insbesondere angeordnet, weil es von einer entsprechenden Gefährlichkeit des Angeklagten auch in Zukunft ausgegangen ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Itzehoe
- Entscheidungsart:Entscheidung
- Aktenzeichen:317 Js 13743/25 jug