Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Amtsgericht München beschäftigt.
Ein Münchner Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette
einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 €. Kurz nach Ende der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar
wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine
Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des
Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 € für den defekten Kühlschrank
für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde. Das Ehepaar kaufte
schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 € und erhielt auf den
Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden
sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer
unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der
Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr
gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 €.
Rückgabepflicht des defekten Kühlschranks im Rahmen der Kulanzregelung bejaht
Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Käufer mit Urteil
vom 06.06.2025 zur Zahlung von 477,56 €. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 477,56 € […].
Die Klägerin und die Beklagte haben […] einen Vertrag über den Kauf eines neuen
Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von
1299,00 € verpflichtet und einen Teilerlass […] in Höhe von 477,56 € vorsah, welcher
hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten
Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der
mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin […]
hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe
des defekten Altgeräts gewährt werde.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der
bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. [Das] in Augenschein
genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 4.10.2023 sieht in zweifacher
Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich
rechts oben der Hinweis „Austauschen [...] Bitte ins Haus [...] rüberschicken // 2.OG
ohne Aufzug“. Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des
Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die
Beklagte auch erhalten. […]
Bei verständiger Würdigung dieser vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen
Feststellungen musste die Beklagte die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für
den Fortbestand der Gutschrift erkennen (§§ 133, 157 BGB). So ergibt sich schon aus
allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften
Kühlschranks darf üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner
Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. […] Dass die Klägerin die
Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besser stellen wollte, als sie
während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen
werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten
bereit war. Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass
der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der
fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe des Zeugen L. gerade das Motiv für
das Zurückhalten des Kühlschranks.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:06.06.2025
- Aktenzeichen:172 C 24940/24