Eine nichtbinären Person, die einer Reha-Klinik an einem Wassergymnastikkurs nicht teilnehmen durfte, weil sie kein Oberteil tragen wollte, hat Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung. Das entschied das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Die Beklagte betreibt ein Reha-Klinikum. Die klagende Person ist nichtbinär, ist also weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig. Ihre Brust wird von Außenstehenden überwiegend weiblich gelesen. Nach der Bewilligung eines Reha-Antrages durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hielt sich die klagende Person in der Zeit vom 21.04.2022 bis zum 11.05.2022 wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls im Klinikum der Beklagten auf.
Die klagende Person nahm entsprechend dem für sie erstellten Therapieplan am 22.04.2022 mit drei weitere Patienten männlichen und weiblichen Geschlechts an einer wassertherapeutischen Gruppenübung im Schwimmbad der Beklagten teil. Während dieses Termins trug die klagende Person eine Badehose, aber kein Oberteil. Ihre Brust war mithin frei sichtbar. Frauen, die an der Therapie teilnahmen, trugen Bikini oder Badeanzug, Männer eine Badehose.
Angesichts der fehlenden Brustbedeckung der klagenden Person fragte der Übungsleiter die übrigen, ob sie einer Teilnahme der klagenden Person ohne Oberteil zustimmten. Die Übung wurde fortgesetzt, nachdem alle Teilnehmenden ihr Einverständnis bekundet hatten.
Am 25.04.2022 suchte ein Oberarzt der Beklagten das Gespräch mit der klagenden Person und forderte diese auf, an weiteren Wasserübungen nur noch mit einer Brustbedeckung teilzunehmen oder die Gruppentherapiestunden im Wasser bis auf Weiteres nicht mehr aufzusuchen.
Die klagende Person versuchte am 29.04.2022 erneut ohne Brustbedeckung an einer wassertherapeutischen Gruppenübung teilzunehmen. Dies wurde ihr von der Therapeutin verwehrt, die auf die geltenden Bekleidungsregeln verwies und sie darum bat, etwaige Diskussionen hierüber mit den zuständigen Führungskräften der Beklagten zu führen. Mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2022 forderte die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und setzte eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung.
Die klagende Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Var. 3 AGG, da die klagende Person bei der Durchführung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, bei dem nach dessen Art das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat und das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, aufgrund ihres Geschlechts durch die Beklagte benachteiligt worden ist und die unterschiedliche Behandlung nicht zulässig i.S.d. § 20 AGG ist.
Die Parteien haben einen Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB geschlossen.
Durch den Ausschluss von den Wasserübungen wurde die klagende Person unmittelbar benachteiligt i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Var. 3 AGG.
Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
Da die klagende Person als non-binäre Person nicht ohne brustbedeckende Kleidung an den Wasserübungen teilnehmen durfte, wurde sie jedoch aufgrund ihres Geschlechts weniger günstig behandelt als an den Wasserübungen teilnehmende Männer, die ohne Brustbedeckung teilnehmen durften. Die Benachteiligung in Hinblick auf die Aufforderung der Beklagten, die klagende Person möge ihre Brust bedecken, ist auch nicht gerechtfertigt.
Über die Höhe einer angemessenen Entschädigung kann derzeit noch nicht entschieden werden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere der Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:06.05.2026
- Aktenzeichen:30 C 181/24