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Die verspätete Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots ist unwirksam
Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots ...