Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 08.06. – 15.06.2024. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 €.
Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis
gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine
polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis,
verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen
fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die
Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des
gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich
gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen,
da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen
wäre.
Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB
einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 €. Da das Ehepaar dies nicht
akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob vor dem
Amtsgericht München Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Kein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h BGB
Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 28.01.2025 weitestgehend ab
und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 €. In
seinem Urteil für das Gericht u.a. aus:
„Entsprechend der Abrechnung der Beklagten […] steht dem Kläger daher noch ein
Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in
Höhe von 277,50 € zu.
[…] Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere liegt keine
Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und
Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) vor, so dass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers
nicht möglich war. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt
keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände sind […] als eine außerhalb der Kontrolle […] liegende
Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden, nicht vermeiden ließen […]. Die Sorge für die geeignete
Beschaffenheit der Ausweispapiere - ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum
Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise - sind dabei die
Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören
deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre […]
An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis […] noch
kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen worden ist. Auch das
Diebstahlrisiko ist […] kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer
Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko,
bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von
Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen
touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell
solche Orte zu meiden etc. […]
Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu
Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein
gültiges Ausweisdokument erforderlich war. […] Eine polizeiliche Verlustmeldung
beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:28.01.2025
- Aktenzeichen:172 C 24667/24