Eine Baufirma, die sich bei einer anderen Baufirma einen Bagger samt Fahrer mietet, haftet, wenn der Bagger bei Arbeiten für den Küstenschutz im Ostseewasser versinkt.
Eine Baufirma führte Arbeiten für den Küstenschutz an der Ostseeküste durch. Im Zuge der Arbeiten musste auch direkt in der Ostsee gegraben werden, wofür die Baufirma einen speziellen Kettenbagger Volvo EC300E mit einer Trimble GPS 3D-Steuerung samt Fahrer von einem anderen Unternehmen mietete. Während der Arbeiten im flachen Ostseewasser rutschte der Bagger in eine Untiefe, versank und erlitt einen Totalschaden. Das Unternehmen, dem der Bagger gehörte, verlangte von der Baufirma Schadensersatz in Höhe von fast 180.000 Euro. Die Baufirma meinte, sie treffe keine Schuld. Sie habe extra den Spezialbagger angefordert. Das Unternehmen habe zugesagt, der Baggerfahrer sei erfahren. Der Bagger sei aber auch deshalb versunken, weil der Baggerfahrer nicht den sichersten Weg über das Ufer, sondern eine Abkürzung durch das Wasser gewählt habe.
Landgericht Flensburg verurteilt die Baufirma zu Schadenersatz
Das Landgericht Flensburg (12 O 65/24) hat ein Gutachten zur Höhe des Schadens und zu der Art und Weise, in der die Gerätesteuerung die Geländeoberfläche in der Ostsee für den Baggerführer sichtbar machte, eingeholt. Es hat der Klage sodann in Höhe von 150.700 Euro stattgegeben. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Schleswig zurückgewiesen.
Firmen schlossen einen Miet- und Dienst- oder Dienstverschaffungsvertrag
Beide Gerichte waren der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Baufirma habe ihre Pflicht verletzt, die Mietsache ordnungsgemäß zurückzugeben. Daher habe sie Schadensersatz zu leisten. Die Baufirma habe die Abbruchkante im Wasser nicht markiert oder gesichert. Der Baggerfahrer habe die Untiefen nicht erkennen können und hätte daher den sichern Weg über Land wählen müssen. Ein Fehler des Baggerfahrers sei aber der Baufirma - nicht dem "ausleihenden" Unternehmen - zuzurechnen. Denn der Baggerfahrer sei in dem Moment in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und habe nach deren Weisungen gehandelt.
Baggerfahrer wurde als Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe tätig
Das OLG führte dazu aus: "Bei einem aus Miete und Dienstverschaffung zusammengesetzten Vertrag wird das zur Dienstleistung abgestellte Personal als Verrichtungsgehilfe des Überlassers i. S. d. § 831 BGB, jedoch als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers i. S. d. § 278 BGB tätig. Der dienstverschaffende Unternehmer haftet deshalb grundsätzlich nur für Verschulden bei der Auswahl des dienstpflichtigen Personals, nicht aber für dessen Verschulden bei der Ausführung der Arbeit, die ihm von dem dienstberechtigten Auftraggeber aufgetragen wird."
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:03.02.2026
- Aktenzeichen:3 U 12/25