Teleshopping-Sender QVC hat keinen Anspruch auf eine bevorzugte Platzierung auf Smart-TVs

Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hat keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufgenommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Sie müssen auf Smart-TVs und anderen Benutzeroberflächen leicht auffindbar gemacht werden. Die Klägerin, eine Anbieterin bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteile v. 31.10.2024 - 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22 ) hatte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter Anwendung des eigenen Bewertungsmaßstabs verpflichtet, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landesmedienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.

OVG: Kein Anspruch auf bevorzugte Platzierung im TV Zur Begründung führte die Vorsitzende des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktualisierenden Liste auch zukünftig damit rechnen muss, nicht aufgenommen zu werden. Das Programm der Klägerin hat jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt. Der Landesmedienanstalt steht bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, so dass der Senat nicht nur auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt ist, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen hat. Die dabei vorrangig zu berücksichtigenden Programminhalte (nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfüllt die Klägerin mit ihrem Programm nicht. Der Gesetzgeber hat mit den sogenannten Public-Value-Bestimmungen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt innerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit „massenattraktiven“, für die Werbewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien hat er abschließend vorgegeben. Soweit dadurch und durch die Priorisierung bestimmter Kriterien reinen Teleshoppingkanälen wie dem der Klägerin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich ist, liegt darin weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit. Die Klägerin kann ihr Programm weiter verbreiten, ist über die sogenannte Basisauffindbarkeit erreichbar und kann zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:27.05.2026
  • Aktenzeichen:13 A 2858/24

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)