Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 2. Juni 2026 (Az.: 8 ME 56/26 und 8 ME 57/26) die Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27. Mai 2026 (Az.: 4 B 25/26) und vom 29. Mai 2026 (Az.: 4 B 29/26 ) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte mit diesen zwei Anträge auf Erlass einer sog. Zwischenentscheidung (auch „Schiebe-“ oder „Hängebeschluss“), mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Abschussgenehmigungen für zwei Wölfe für die Dauer der Eilverfahren, abgelehnt.
Bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück sind zwei Eilverfahren anhängig, in denen der Antragsteller – eine anerkannte Naturschutzvereinigung mit dem Zweckgegenstand Wölfe – die vorläufige Außervollzugsetzung von zwei auf Grundlage des Bundesjagdgesetzes erteilten und bis zum 15. Juni 2026 befristeten Abschussgenehmigungen für zwei Wölfe begehrt. Die gleichlautenden, auf ein bestimmtes Areal beschränkten Abschussgenehmigungen wurden vom Landkreis Grafschaft Bentheim und vom Landkreis Emsland jeweils am 7. Mai 2026 erlassen. Anlass hierfür waren zwei Schadensereignisse in Wietmarschen am 1. und 2. Mai 2026, welche die beiden Landkreise als Wolfsrisse eingeordnet haben. Hierbei sind ca. 56 Schafe gerissen und ca. 100 weitere Schafe verletzt worden.
Der 8. Senat hat mit den Beschlüssen vom 2. Juni 2026 die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Zwischenverfahren bestätigt. Dieses habe die vorläufige Außervollzugsetzung der Abschussgenehmigungen für die Dauer der Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Der unionsrechtliche Schutzstatus des Wolfs sei mit Wirkung vom 14. Juli 2025 herabgestuft worden, weil nunmehr von einem günstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf auszugehen sei. Dass es mit diesem Zustand unvereinbar wäre, zwei einzelne Wölfe, die das betreffende Areal aufsuchten, durch einen Abschuss zu entnehmen, erscheine angesichts des Umstandes, dass in Niedersachen von aktuell 64 Wolfsterritorien auszugehen sei, fernliegend. Angesichts dessen würden die Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerden keinen Anlass geben, dem Interesse am Schutz des (einzelnen) Wolfs und der Unberührtheit der Natur gegenüber dem Interesse der Hirten, ihre Schafsherden zu schützen, sowie dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Wiederaufnahme der Beweidung in dem dortigen Areal ein derart überwiegendes Gewicht beizumessen, dass es zwingend geboten erschiene, den von dem Antragsteller geltend gemachten Interessen bis zum Abschluss des Eilverfahrens den Vorrang einzuräumen.
Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar. Die Entscheidungen in den bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück anhängigen Eilverfahren stehen noch aus.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:02.06.2026
- Aktenzeichen:8 ME 56/26 und 8 ME 57/26