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Beförderung zum Stabsfeldwebel darf nicht von einer starren Mindestdienstzeit abhängig gemacht werden
Ein Soldat darf nicht allein wegen eines fehlenden Mindestdienstalters in einem Feldwebeldienstgrad von Beförderungsverfahren zum Stabsfeldwebel ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab der Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, dem antragstellenden Soldat bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel eine entsprechende Planstelle freizuhalten.