Ein Radfahrer verunglückte nach einem Sturz über eine Absperrung schwer. Das Landgericht Lübeck wies die Klage der Unfallversicherung ab.
Ein Radfahrer fuhr im Dunkeln einen abschüssigen Weg hinunter zu einer Brücke. Es war sein täglicher Arbeitsweg. Am Freitag war dort noch alles frei, am Montag stand dort aber eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann erkannte diese trotz funktionierenden Fahrradlichts zu spät, stürzte und verletzte sich lebensgefährlich.
Die Unfallversicherung des Mannes verlangte Schadensersatz von der Stadt. Die Absperrung sei im Dunkeln nicht erkennbar gewesen und dafür hafte die Stadt. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht
Das Gericht wies die Klage der Unfallversicherung ab. Die Versicherung habe keine Ersatzansprüche. Die Richter konnten keinen Verstoß der Stadt gegen die Verkehrssicherungspflicht feststellen. Die Bake sei auf beiden Seiten nachweislich mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den Sicherheitsvorschriften entsprochen. Eine absolute Sicherheit könne bei der Verkehrssicherungspflicht aber nicht verlangt werden. Sei die Gefahr - wie hier - erkennbar, so sei man regelmäßig selbst verantwortlich.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Lübeck
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:13.02.2026
- Aktenzeichen:4 O 372/23