Zu Recht hat die Stadt Mülheim an der Ruhr der Bewohnerin eines Grundstücks aufgegeben, die von ihr auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübel zu entfernen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit den gegen die Beseitigungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte der Antragstellerin aufgeben, die Blumenkübel zu entfernen, da sie diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf einer öffentlichen Straßenfläche aufgestellt hat. Das Aufstellen der Blumenkübel geht nämlich über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Es ist damit keine übliche Gehwegnutzung.
Allein die fehlende Sondernutzungserlaubnis erlaubt es der Behörde in der Regel, eine entsprechende Beseitigungsverfügung zu erlassen. Dies gilt auch hier. Denn die Anwohnerin hat keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat in nicht zu beanstandender Weise die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber dem Aufstellen von Blumenkübeln höher gewichtet. Das Gericht konnte daher offenlassen, ob das Aufstellen der Blumenkübel eine verbotene Hindernisbereitung nach § 32 der Straßenverkehrsordnung darstellt, wie von der Stadt Mülheim an der Ruhr ursprünglich zur Begründung ihrer Anordnung angenommen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:05.06.2026
- Aktenzeichen:6 L 716/26