Abschussgenehmigungen für zwei Wölfe im Eilverfahren bestätigt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat zwei gegen Genehmigungen zum Abschuss von zwei Wölfen nach Bundesjagdgesetz (BJagdG) gerichtete Eilanträge abgelehnt.

Zuvor hatte die Kammer bereits mit Beschlüssen vom 27. und 29. Mai 2026 jeweils den Erlass einer sog. Zwischenverfügung abgelehnt; die hiergegen gerichteten Beschwerden vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht blieben erfolglos (Az. 8 ME 56/26 und 8 ME 57/26)(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 02.06.2026 - 8 ME 56/26 und 8 ME 57/26 -).

Naturschutzvereinigung wendet sich gegen genehmigte Wolfsentnahmen
Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung mit dem Zweckgegenstand Wölfe, begehrte in beiden Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gegen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Verfügungen vom 7. Mai 2026, mit denen die Antragsgegner – der Landkreis Grafschaft Bentheim sowie der Landkreis Emsland – jeweils den Abschuss von zwei Wölfen zur Verhinderung weiterer landwirtschaftlicher Schäden befristet bis zum 15. Juni 2026 genehmigt hatten. Über die Klagen (Az. 4 A 122/26 und 4 A 128/26) ist noch nicht entschieden worden. Anlass der Abschussgenehmigungen sind zwei Schadensereignisse im Bereich des Dalumer/Wietmarscher Moors am 1. und 2. Mai 2026, der sich über das Gebiet beider Landkreise erstreckt. Die Antragsgegner ordnen diese Ereignisse als Wolfsrisse ein.

Bundesjagdgesetz maßgeblich für die Beurteilung der Wolfsentnahmen
Mit den nunmehr ergangenen Beschlüssen hat die Kammer unter Verweis auf die Ausführungen der Antragsgegner in den Bescheiden, denen sie folge, die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen abgelehnt. Die Kammer führt zur Begründung weiter aus, dass die Einwände des Antragstellers nicht durchgriffen. Insbesondere sei dem Einwand, die Risse seien nicht von Wölfen, sondern von wildernden Haus- oder Jagdhunden verursacht worden, nach Aktenlage nicht zu folgen. Auch der Verweis auf § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verhelfe dem Eilantrag nicht zum Erfolg; vielmehr dürfte allein § 22d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BJagdG maßgeblich sein und damit nicht Kriterien, die zum strengen Schutz wildlebender Tiere in der genannten Vorschrift des BNatSchG aufgeführt seien. Auch aus Art. 16 der FFH-Richtlinie ergebe sich keine andere Wertung. Der Schutzstatus des Wolfs sei von einer „streng geschützten Tierart“ auf eine „geschützte Tierart“ herabgestuft worden. Der Schutz richte sich nunmehr nach Art. 14 FFH-Richtlinie, der nur noch verlange, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen hätten, dass die Entnahme von Wölfen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sei. Eine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfs durch Entnahme einzelner Wölfe sei derzeit als fernliegend zu betrachten. Der Antragsteller habe auch keine unzureichenden oder zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegner bezüglich der Alternativen zur Erteilung einer Abschussgenehmigung dargelegt noch seien diese sonst ersichtlich.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Osnabrück
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:04.06.2026
    • Aktenzeichen:4 B 25/26 & 4 B 29/26

    Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/mw)