Adventskalender mit Erotik-Artikeln muss nicht unbedingt detaillierte Materialangaben enthalten

Werden Erotikartikel aus einem Adventskalender bestimmungsgemäß gebraucht, dann muss nicht angegeben werden, aus welchem Material der Kern der Sex-Toys besteht. Das machte das Landgericht Flensburg am Beispiel einer Liebeskugel deutlich. Wird die Liebeskugel bestimmungsgemäß verwendet, so besteht keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit, weil die Kugel mit einer ca. 5 mm dicken Silikonschicht überzogen ist.

Der Kläger, ein Dachverband von 16 Verbraucherzentralen, klagte gegen die Beklagte, eine Händlerin von Erotik-Artikeln, weil sie Adventskalender mit Liebeskugeln und Panty-Vibratoren angeboten hatte, ohne ausreichende Beschreibungen des Materials unter der Silikonschicht der Liebeskugeln bzw. des innerhalb der Silikonschicht liegenden Materials des Vibrators anzugeben.

Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Materialbeschreibung Das Gericht hat letztlich entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Zur Liebeskugel führte die Kammer aus, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehe, weil der Kern der Kugel durch eine fünf Millimeter dicke Silikonschicht ummantelt ist. Um an den Innenkern zu gelangen, müsste der Verbraucher die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel öffnen und schließlich die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen – ein Vorgang, der weder der bestimmungsgemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung entspricht. Damit sei eine Angabe des Kernmaterials nicht zur Verhinderung eines Risikos erforderlich. Auch könne ein solcher Hinweis nicht daraus abgeleitet werden, dass die Information über das Kernmaterial als wesentlich angesehen werde; der durchschnittliche Verbraucher sehe kein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch das Material, und es sei auch kein Gesundheitsrisiko erkennbar, das durch eine solche Angabe verhindert würde.

Das Urteil vom 30.12.2025 (Az. 8 O 91/24) ist nicht rechtskräftig.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Flensburg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:30.12.2025
    • Aktenzeichen:8 O 91/24

    Landgericht Flensburg, ra-online (pm/pt)