AfD bleibt Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz

Die AfD darf durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) beobachtet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die von der AfD beantragte Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Juni 2024 abgelehnt. Insbesondere sah der BayVGH die von der AfD auf-geworfenen Fragen als bereits in der Rechtsprechung geklärt an und kam zu dem Ergebnis, dass die Einwände gegen das Urteil nicht durchgreifen.

Das Landesamt nahm ein Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz von Juni 2021 zum Anlass, die AfD als Gesamtpartei im Juni 2022 zum Beobachtungsobjekt zu erklären. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht bereits einen gegen die Beobachtung gerichteten Eilantrag der Partei abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof diese Eilentscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt. Auch das Hauptsacheverfahren des AfD-Landesverbands blieb beim Verwaltungsgericht München erfolglos.

Bestätigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beobachtung
Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung war nach Auffassung des BayVGH gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu insbesondere auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum AfD-Bundesverband vom 20.05.2025 – Az. 6 B 23.24). Das Verwaltungsgericht habe in nicht zu beanstandender Weise gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen und einschlägige Äußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und der jeweiligen Umstände gewürdigt. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden, soweit festgestellt werde, dass insbesondere bestimmte, der AfD zurechenbare Äußerungen zur „Remigration“, zu einer Diffamierung von Menschen mit Migrationshintergrund oder muslimischen Glaubens, zu Umsturzphantasien oder zu einer fortgesetzten Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System überstiegen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Aussagen von hochrangigen Parteimitgliedern staatlich beeinflusst worden wären.

Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:16.06.2026
    • Aktenzeichen:10 ZB 24.2079

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/mw)