EuGH erklärt Ausschluss von Geschäftsflugzeugen aus der EU-Taxonomie für nichtig

Das Gericht erklärt den Ausschluss der Herstellung von Luftfahrzeugen, die für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt bestimmt sind, von den „Übergangstätigkeiten“ für nichtig.

Mit der Verordnung 2020/852 über die Taxonomie wurde ein einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten eingeführt. Damit werden auf Ebene der Europäischen Union die Kriterien harmonisiert, nach denen festgestellt werden kann, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Auf diese Weise gelangen Investoren und andere Wirtschaftsteilnehmer zu einem gemeinsamen Verständnis in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten.

Im Jahr 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung, in der u. a. die technischen Kriterien für die Klassifizierung der Herstellung von Luftfahrzeugen festgelegt sind. Diese Verordnung schließt Luftfahrzeuge, die für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt bestimmt sind, aus dem Bereich der Tätigkeiten aus, die zum Klimaschutz beitragen.

Dassault Aviation, ein französischer Konzern, der insbesondere in der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Geschäftsflugzeugen tätig ist, hält den Ausschluss für rechtswidrig. Daher hat er beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Ausschlusses erhoben.

Rechtsschutzinteresse der Klägerin und Unzulässigkeit der pauschalen Ausklammerung von Geschäftsflugzeugen aus den Übergangstätigkeiten aufgrund des CO2-Fußabdrucks je Passagierkilometer
Mit seinem Urteil gibt das Gericht der Klage statt und erklärt den angefochtenen Ausschluss für nichtig.

Zunächst stellt es fest, dass Dassault Aviation ein Rechtsschutzinteresse hat. Dadurch, dass Luftfahrzeuge, die für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt hergestellt werden, vom Bereich der Übergangstätigkeiten ausgeschlossen sind, ist diese Gesellschaft nämlich verpflichtet, ihre Tätigkeit der Herstellung von Geschäftsflugzeugen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung als nicht taxonomiekonform darzustellen. Die Nichtigerklärung des Ausschlusses würde sie von dieser Verpflichtung befreien und könnte sich auf die Bedingungen für ihren Zugang zu Finanzmitteln auswirken.

Sodann weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission die Herstellung von Luftfahrzeugen, die für die Geschäftsreiseluftfahrt bestimmt sind, aufgrund ihres CO2-Fußabdrucks je Passagierkilometer im Vergleich zu anderen verfügbaren Verkehrsmitteln vom Bereich der Übergangstätigkeiten ausgenommen hat.

Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission jedoch nicht davon ausgehen, dass diese anderen Verkehrsmittel zwangsläufig CO2 -arme Alternativen zu Geschäftsflugzeugen darstellen, insbesondere angesichts ihrer spezifischen Merkmale in Bezug auf CO2-Emissionen, Flexibilität, Schnelligkeit und Konnektivität.

Fehlerhafte Heranziehung des CO2-Fußabdrucks pro Passagierkilometer sowie unzureichende Berücksichtigung weiterer relevanter Bewertungsparameter durch die Kommission
Das Gericht urteilt ferner, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht auf das Kriterium des CO2-Fußabdrucks pro Passagierkilometer stützen durfte, da dieses in der Taxonomie-Verordnung nicht vorgesehen ist und eher mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen als mit deren Herstellung zusammenhängt.

Es stellt ferner fest, dass die Kommission bestimmte relevante Aspekte nicht berücksichtigt hat, insbesondere die Eignung dieser Flugzeuge für den Betrieb mit nachhaltigen Flugkraftstoffen, und dass sie selbst eingeräumt hat, dass weitere Analysen erforderlich seien.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Gerichtshof der Europäischen Union
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:24.06.2026
    • Aktenzeichen:T-77/24

    Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/mw)