Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Entscheidung zu so genannten „Legal Highs“ getroffen. Der gewerbliche Handel mit den LSD-Derivaten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform ist verboten. Er verstößt gegen das europarechtliche Verbot des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln. Bei Zuwiderhandeln kann daher ein Einzelhandelsgewerbe untersagt werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit seiner Entscheidung den Eilantrag eines Unternehmens gegen eine Untersagungsverfügung der Bundesstadt Bonn abgelehnt.
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Shop und bundesweit mehrere Ladengeschäfte, davon eines in Bonn. Bei Durchsuchungen des Ladengeschäfts in Bonn im März und April 2026 wurden neben unversteuerten und in Deutschland nicht zugelassen E-Zigaretten und THC-haltigen Süßigkeiten eine Vielzahl von Tabletten mit den LSD-Derivaten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET sichergestellt. Die Stadt Bonn schloss unmittelbar nach der Durchsuchung im April das Ladengeschäft und versiegelte dieses. Im Anschluss erließ sie eine Gewerbeuntersagungsverfügung betreffend das Ladengeschäft. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die LSD-Derivate unterfielen dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag und trug vor, die sichergestellten LSD-Derivate seien in ihrer spezifischen Molekülstruktur nicht von der aktuellen Fassung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst. Die übrigen Verstöße wögen nicht so schwer, dass sie die Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden.
Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung führt es aus: Zwar unterfallen die bei der Antragstellerin sichergestellten LSD-Derivate 1Fe-LSD und 4-PrO-MET tatsächlich nicht der derzeitigen Fassung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes. Der Handel damit in Tablettenform ist jedoch verboten durch die sog. „Novel Food“-Verordnung der EU, wonach neuartige Lebensmittel erst nach Zulassung und Listung durch die zuständige EU-Behörde innerhalb der EU vertrieben werden dürfen. Bei den Tabletten handelt es sich um Lebensmittel im Sinne der Verordnung, denn für den objektiven Betrachter legt insbesondere die Tablettenform einen Verzehr nahe. Die psychoaktive Wirkung schließt die Klassifizierung als Lebensmittel nicht aus. Dieses Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel dient dem Schutz des besonders hochrangigen Gutes der Gesundheit von Menschen, weshalb der wiederholte Verstoß dagegen in der Zusammenschau die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründet.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Köln
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:29.06.2026
- Aktenzeichen:1 L 1267/26