Das Gericht hat die Klage eines Reserveoffiziers der Bundeswehr gegen eine vom Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung abgewiesen.
Das LKA hatte die Maßnahme auf § 81b Strafprozessordnung gestützt. Die Behörde führte zur Begründung aus, es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Kläger wegen der unbefugten Bildung einer bewaffneten Gruppe strafbar gemacht habe, indem er sich an Übungen mit „wehrsportähnlichem Charakter" beteiligt habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht von Verstößen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz.
Der Kläger bestritt sowohl die Durchführung entsprechender Übungen als auch Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz.
Im Laufe des Verfahrens wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden konnte.
Unabhängig davon war der Kläger jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt bereits diese rechtskräftige Verurteilung die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung. Verstöße gegen das Waffengesetz seien angesichts der Gefahren, die von dem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen herrührten, keine Bagatelldelikte.
Selbstständig tragend seien die Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten gefahrerhöhend zu berücksichtigen. Diese zeigten, dass der Kläger nicht vollständig auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehe.
Die Maßnahme sei daher rechtmäßig gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Der Kläger hat die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu beantragen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:30.06.2026
- Aktenzeichen:4 A 2744/23