Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz bestimmt, dass nur Personen zum Bürgermeister oder Landrat gewählt werden dürfen, die nicht älter als 67 Jahre sind. Aus diesem Grund hatte die Stadt Hameln einem 69-jährenden Kandidaten der FDP keine Wählbarkeitsbescheinigung für die Landratswahl am 13. September 2026 ausgestellt. Mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Hannover wollte der FDP-Kandidat feststellen lassen, dass die Altershöchstgrenze bei der Zulassung für das Amt des Landrats nicht gelte. Das Verwaltungsgericht wies diesen Eilantrag ab.
Der Antragsteller wurde von den Parteigremien der FDP als Kandidat für die Landratswahl am 13. September 2026 gewählt. Die Stadt Hameln versagte ihm jedoch die Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung, weil er das 67. Lebensjahr bereits überschritten hat. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags durch den Kreiswahlleiter bzw. den Wahlausschuss.
Der Antragsteller wollte mit seinem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass die Altersgrenze von 67 Jahren aus § 80 Abs. 4 Nr. 1 2. Hs. NKomVG bei der Zulassung als Bewerber für das Amt des Landrates nicht gelte.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17. Juli 2026 abgelehnt.
Eilantrag ist bereits unzulässig
Der Antrag sei unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, mit einem Wahleinspruch anzufechten seien. Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden könne eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe.
Altershöchstgrenze stellt keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar
Zudem leide das Wahlverfahren auch nicht an einem offensichtlichen Fehler, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen würde. Der Zulassung des Wahlvorschlags stehe die Altershöchstgrenze von 67 Jahren nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO i. V. m. § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG entgegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Altershöchstgrenze weder die Grundrechte des Antragstellers verletze noch eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstelle. Die Altersgrenze sei nicht willkürlich, da sie an die beamtenrechtlichen Regelungen angepasst sei. Der gestiegenen Lebenserwartung trage sie somit bereits hinreichend Rechnung. Insbesondere mit Blick auf die Amtszeit von acht Jahren überwiege das Interesse an einer kontinuierlichen und effektiven Leitung der Kreisverwaltung gegenüber den Interessen des Antragstellers.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:17.07.2026
- Aktenzeichen:1 B 4253/26