Grundsätzliche Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der Stadt Mainz vorerst nicht vollziehbar

Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Nachdem sich die Kommunale Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR – Antragsgegnerin – und die für die Entsorgung von Verpackungsabfällen zuständigen Rücknahmesysteme nicht einigen konnten, legte die Antragsgegnerin mittels einer Rahmenvorgabe die Ausgestaltung dieser Sammlung fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Rahmenvorgabe sieht insbesondere die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen vor. Dagegen suchte eine Systembetreiberin – Antragstellerin – um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Ob die erlassene Rahmenvorgabe sich hier als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweise oder ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als offen zu bezeichnen seien, könne dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon sei das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe nicht hinreichend dargetan. Jedenfalls aber überwögen die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Rahmenvorgabe nicht das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Eine über das reine Erlassinteresse hinausgehende Dringlichkeit sei nicht erkennbar. Zwar habe die Antragsgegnerin die mit der Sacksammlung einhergehenden Probleme (Verschmutzungen durch gerissene Säcke, Verwehungen, Tierverbiss und fehlende Erkennbarkeit der Verursacher unsachgemäßer Entsorgung oder Befüllung) nachvollziehbar geschildert. Hieraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass durch eine Fortführung dieser Art der Sammlung die Entsorgungssicherheit infrage gestellt oder eine deutliche Verschärfung der bestehenden Zustände eintreten würde. Auch der neuerliche drohende Eintritt eines nicht abgestimmten Zustands ab dem 1. Januar 2027 vermöge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit sei vielmehr zu erwarten, dass ohne sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe eine Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2027 auf Basis des derzeit praktizierten Systems erfolgen und die Sammlung der Leichtverpackungen – wie auch bisher – gesichert sein werde. Es seien letztlich keine besonders schwerwiegenden Folgen in Gestalt von Umweltbelastungen und Verschmutzungen durch Verwehungen, Tierverbiss und die Beeinträchtigung des Stadtbildes zu erwarten, zumal diese bereits seit Jahren bestünden. Warum nunmehr gerade jetzt eine besondere Dringlichkeit bestehen solle, diesen Zuständen durch den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Rahmenvorgabe abzuhelfen, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan und dies sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Mainz
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:03.07.2026
    • Aktenzeichen:4 L 263/26.MZ

    Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)