Stadt Köln hat über die Verlängerung der Sperrzeit der Außengastronomie am Brüsseler Platz fehlerhaft entschieden

Eine Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln darf vorerst weiter bis 24 Uhr öffnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat einem Eilantrag eines Gastwirtes am Brüsseler Platz gegen die Verkürzung der Öffnungszeit auf 22 Uhr stattgegeben.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomiebetriebe mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW daran geknüpft, dass diese draußen um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht NRW die Stadt dazu, geeignete(re) Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zu ergreifen. Seitdem enthielten die Sondernutzungserlaubnisse die Auflage, dass die Außengastronomie um 22 Uhr schließen muss.

Im letzten Jahr hatte das Verwaltungsgericht Köln einen entsprechenden Antrag eines Gastwirts abgelehnt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW (Beschluss v. 18.09.2025 - 11 B 892/25 -) hat das Verwaltungsgericht Köln nunmehr bzgl. der dieses Jahr erteilten Sondernutzungserlaubnis mit der Sperrzeit 22 Uhr dem Antrag eines Gastwirts entsprochen, sodass dieser zunächst weiterhin länger öffnen darf.

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt: Auf der Basis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW hat die Stadt Köln die Sperrzeit für den Brüsseler Platz zu Unrecht auf 22 Uhr vorgezogen. Denn die zugrunde liegenden immissionsschutzrechtlichen Gutachten von 2025 - die von der Stadt Köln beauftragt worden waren - sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erstellt worden. Aus den Messungen ergibt sich u.a. (weiterhin) nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Auch Nachbesserungsversuche während des Gerichtsverfahrens waren zum Teil fehlerhaft. Insbesondere geht aus den Gutachten nicht hervor, dass die Verkürzung der Öffnungszeit auf 22 Uhr alternativlos ist.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Köln
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:21.07.2026
    • Aktenzeichen:21 L 1017/26

    Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)